Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 20 Übergangsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
Der Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetzagentur zu richten.
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.